Zuschuss durch die Berufsgenossenschaften (BG)

Erste Hilfe Kurse
Sind Teilnehmer der Kurse BG-berechtigt, also Mitglieder in einer Berufsgenossenschaft, übernimmt die BG einen Anteil der Kurskosten. Für das Jahr 2022 wurde der Zuschuss auf 35,80€/Person festgelegt.


Wer ist BG-berechtigt:

  • jeder Angestellte eines Arbeitgebers, der bei der BG versichert ist und den Angestellten als betrieblichen Ersthelfer einsetzt oder einsetzen möchte
  • Alle in einer Tätigkeit für einen Verein stehende Mitglieder, z.B. Trainer (Fachübungsleiter), Gruppenleiter, Jugendleiter, Vorstände, Ausbildungsreferenten, Kassierer, Hüttenwarte etc.
  • Eine BG-pflichtige Berufsgruppe, z.B. WEITERLESEN

Beantragung des BG-Zuschusses

Bitte informieren Sie sich rechtzeitig bei Ihrem Unfallversicherungsträger, wie die Kostenübernahme erfolgt. Kontaktdaten und Informationen zum korrekten Vorgehen finden Sie direkt auf der Seite der DGUV.

 

Einige Unfallversicherungsträger stellen Ihre eigenen Formulare zur Kostenübernahme aus und senden Ihnen diese für Ihre Mitarbeiter zu (z.B. BGN, Unfallkasse Thüringen, Unfallkasse Berlin, etc.). Der Antrag auf Kostenübernahme muss

 

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digitales Anmeldeverfahren bei BGW

Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitspflege und Wohlfahrtspflege (BGW) hat ein Online-Abrechnungsverfahren.

 

Was ist für Sie zu tun:

  • Termin mit uns vereinbaren
  • Personen für Schulung festlegen
  • 10-stellige Mitgliedsnummer bei der BGW oder Betriebsstättennummer bereithalten
  • Online-Verfahren starten: BGW-Online
  • alle Schritte des Onlineverfahrens durchlaufen
  • Dokument mit der Kostenzusage für die namentlich aufgeführten Teilnehmer/Innen ausdrucken und der Ausbildungsorganisation zusenden oder zum 1. Seminartag mitbringen

neue Regelung für Kindertagesstätten

Die BGW und UVTöH (Unfallträger der öffentlichen Hand) haben sich darauf verständigt, dass ab dem 1. Juli 2019 die Kindertageseinrichtungen der freien Trägerschaft ihre Erste Hilfe-Schulungen sowohl für die Zielgruppe "Kinder" als auch für die "Erwachsenen" zukünftig über die zuständige Unfallkasse des entsprechenden Bundeslandes abrechnen müssen.


Ausnahme: Wenn sowohl die Kinder, als auch die Beschäftigten einer Kita bei der BGW versichert sind (z.B. bei Betriebs-Kitas), gilt diese Regelung nicht. Für diese Gruppe zahlt weiterhin die BGW die "Erste Hilfe Schulungen in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder". Hierzu senden Sie uns bitte vorab eine E-Mail mit vollständiger Adresse und Telefonnummer ihrer Kindertagesstätte an: Erste-Hilfe@bgw-online.de